Die Satzung vom
Opelclub-Tauberkreis e. V.
§
1.
Name und
Sitz des Clubs
§
2.
Zweck
des Clubs
§ 3.
Vereins-Mitglieder
§ 4.
Vorstand
und Mitgliederversammlung
§ 5.
Aufgaben
des Vorstandes
§ 6.
Mitgliederversammlung
§ 7.
Wahl der Vorstandschaft
§
8.
Beiträge und Kassenprüfungen §
9.
Material §
10.
Auflösung §
11.
Ausführung der Satzung
|
§
1. Name und Sitz des Clubs |
| Der Name des
Vereins lautet : “ Opel - Club - Tauberkreis “ . Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den
Namenszusatz “ eingetragener Verein “ in der abgekürzten Form “
e.V. “ . Der
Sitz des Vereins ist in 97922 Lauda-Königshofen / Oberbalbach. Geschäftsjahr
sind zwei Kalenderjahre. |
| 1. |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke: |
|
zu seinen Aufgaben gehören :
|
|
a)
|
Pflege
und Verbindung zwischen allen Mitgliedern des Clubs |
|
b)
|
ideelle
und materielle Förderung der Ziele des Clubs und gleichgesinnter Vereine
und Gruppen, insbesondere durch Veranstaltungen des Wissensstandes der
Marke „Opel“.
|
|
Beihilfen
für gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen
|
|
2. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
| § 3
. Vereins-Mitglieder
| Die
Mitgliedschaft setzt sich aus „Ordentlichen“ und „Außerordentlichen“
Mitgliedern zusammen, die die Zielsetzung des Vereins Anerkennen und sie zu fördern
bereit sind.
|
| 1.
Ordentliche Mitglieder können werden:
|
| a) |
Alle
Personen , die im Besitz eines KFZ der Marke „OPEL“ sind |
| b) |
Alle
Personen, die ein KFZ der Marke „OPEL“ fahren |
| c) |
Alle
Personen, die spätestens 6 Monate nach dem Erwerb der Mitgliedschaft ein KFZ
der Marke „OPEL“ fahren oder in den Besitz eines solchen gelangen.
|
| 2.
Außerordentliche Mitglieder können werden
|
| a) |
Der
Ehegatte eines ordentlichen Mitglieds |
| b) |
Freund
bzw. Freundin eines ordentlichen Mitglieds |
| a) |
Ehrenmitglieder
|
| Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht
|
| 3.
|
Nach Beschluss der Vorstandschaft kann Personen, die nicht Mitglied
werden können, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden |
| 4.
|
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund einer
schriftlichen Beitrittserklärung |
| 5.
|
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder
Ausschluss
|
| 6.
|
Der Vorstand kann einen Ausschluss mit zwei-drittel-Merheit beschließen,
wenn das
Mitglied sich ein vereinsschädliches Verhalten zuschulden kommen lässt,
insbesondere
mit einem Halbjahresbeitrag um mehr als drei Monate im Verzug ist.
|
|
|
|
| 1.
Organe des Vereins sind
|
|
a)
der Vorstand
|
|
b)
die
Mitgliederversammlung
|
| 2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
|
| Er
setzt sich zusammen aus: |
|
a)
dem 1. Vorsitzenden
|
|
b)
dem 2. Vorsitzenden
|
|
c) dem Schriftführer
|
|
d) dem Kassenwart
|
|
c)
zwei Beisitzern
|
| Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
|
Sie
sind je alleine vertretungsberechtigt. In den Vorstand können nur
ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
|
| 1. |
Mindestens einmal im Quartal ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Hierzu lädt der 1. oder 2. Vorstand ein.
Weiter ist eine Vorstandssitzung durchzuführen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Beschlüsse werden in den Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Über
die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen. |
| 2. |
Der Vorstand hat mindestens zwei Mal im Jahr eine ordentliche
Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an
alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. |
| 3. |
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Club und ist berechtigt,
gemeinsam rechtsverbindliche Erklärungen gemäß § 26 BGB abzugeben. Er führt
die Geschäfte des Clubs nach der gültigen Satzung und aufgrund der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. |
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| 1.
|
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den
Vorstand einberufen. |
|
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für
erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies
verlangt. |
| 2.
|
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder
mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. |
| 3.
|
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Anträge, die vom
Vorstand oder von Mitgliedern der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen
mit zwei-drittel-Merheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nur
beschlossen werden, wenn sie vorher angekündigt wurden, Stimmengleichheit führt
zur Ablehnung des Antrages. |
| 4.
|
Die im zweiten Halbjahr stattfindende Mitgliederversammlung ist als
Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die
Vorstandsmitglieder legen in der Jahreshauptversammlung ihre Tätigkeitsbereiche
schriftlich oder mündlich den Mitgliedern vor. |
| 5. |
Über
jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. |
| Die
Jahreshauptversammlung wählt alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit die zur
Wahl anstehenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, sowie den Kassenwart,
Schriftführer und die beiden Beisitzer neu. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Zur Wahl können nur
ordentliche Mitglieder gestellt werden. Die Wahl kann bei Einverständnis der
gesamten anwesenden Mitglieder offen durchgeführt werden. Ansonsten wird die
Wahl geheim durchgeführt. |
| 1.
|
Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung jeweils
festgelegt. Bereits bezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet. |
| 2.
|
Mit der Neuwahl der Vorstandschaft sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
Diese prüfen jährlich den Kassenabschluss und legen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Jahreshauptversammlung
schriftlich oder mündlich vor.
|
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| Das
durch Mittel des Clubs beschaffte Material, sowie anderweitig gestiftetes
Material und Gegenstände bleiben Eigentum des Clubs. |
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| 1. |
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei-viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen vollzogen werden. |
| 2. |
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder im Falle höherer Gewalt
der „Aktion Mensch“ als Spende zu. Verantwortlich für die ordnungsgemäße
Übergabe ist der geschäftsführende Vorstand |
| §11
. Ausführung
der Satzung
|
| 1. |
Diese Satzung umfasst
11 Paragraphen. Sie tritt nach Genehmigung mit Eintragung in das
Vereinsregisters des
Amtsgerichts Tauberbischofsheim in Kraft. |
| 2.
|
Die
vorliegende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12.10.1990 in Oberbalbach
beschlossen. |
| 3. |
Die Satzung wurde am 10.12.1990 in
das Vereinsregister des AG Tauberbischofsheim
unter der Reg.-Nr.: 376
eingetragen. |
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Copyright © 1989 - 2010 Opelclub-Tauberkreis e.V. Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 28. November 2010
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